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Für Unternehmen · Schweizer Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 3. September 2026. Die Fristen und Beträge hier entsprechen dem, was das System tatsächlich tut. Sie stammen aus denselben Werten wie die Software.

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Geltung und Vertragspartner

Anbieter ist Seriax - Jacobs, Einzelunternehmen, Inhaber Luca Jacobs, Flurstrasse 7, 6014 Luzern, Schweiz (nachfolgend «Anbieter»). Diese Bedingungen gelten für die Nutzung von Seriax durch Unternehmen, Selbständigerwerbende und öffentliche Stellen. Ein Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern kommt nicht zustande.

Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit der Anbieter ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Verwendung einer Bestellnummer des Kunden auf einer Rechnung ist keine solche Zustimmung.

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Gegenstand der Leistung

Was Seriax tut, und ebenso wichtig: was es nicht tut.

Der Anbieter stellt bereit

  • Erfassung von Produkten, Auslieferungen und Komponenten
  • Berechnung der Fristen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2847
  • Alarmierung der vom Kunden benannten Personen
  • Vorbereitung der Meldeinhalte und Erzeugung von Nachweisen
  • Ein unveränderliches, verkettetes Protokoll aller Vorgänge

Der Anbieter schuldet nicht

  • Die Meldung selbst. Sie erfolgt durch den Kunden über die Plattform der ENISA; eine Schnittstelle für Fremdsysteme besteht dort nicht.
  • Rechtsberatung, rechtliche Prüfung oder die Beurteilung eines Einzelfalls
  • Konformität eines Produkts. Diese ergibt sich aus der Konformitätsbewertung.
  • Vollständigkeit oder Richtigkeit der vom Kunden eingegebenen Daten

Die Pflicht bleibt beim Kunden. Seriax ist ein Hilfsmittel zur Erfüllung der Melde-, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten des Kunden. Diese Pflichten treffen den Kunden als Hersteller und gehen durch die Nutzung von Seriax weder ganz noch teilweise auf den Anbieter über.

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Zustandekommen und Laufzeit

Der Vertrag kommt mit dem Einrichten eines Kontos zustande. Der Zugang steht ab diesem Zeitpunkt offen, unabhängig vom Eingang der Zahlung.

Die Laufzeit beträgt ein Jahr ab Vertragsschluss. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei bis 30 Tage vor Ablauf in Textform kündigt. Eine Kündigung per E-Mail an anfragen@seriax.eu genügt und wird bestätigt.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

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Preise, Zählung und Nachrechnung

Der Preis richtet sich nach der Zahl der Baureihen.

Massgeblich ist die Zahl der Baureihen, für die zum Zeitpunkt der Abrechnung mindestens eine ausgelieferte Maschine im Unterstützungszeitraum steht. Der Preis ergibt sich aus dieser Zahl nach der Tabelle unter Preise; der Preis je Baureihe sinkt mit steigender Anzahl. Je Baureihe sind 400 Auslieferungen im Vertragsjahr enthalten; darüber hinausgehende Auslieferungen werden zusätzlich berechnet. Eine Obergrenze besteht nicht. Alle Beträge verstehen sich in Schweizer Franken. Ein Einrichtungsentgelt wird nicht erhoben.

Bei Vertragsschluss gibt der Kunde diese Zahl selbst an, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Daten erfasst sind. Der Anbieter zählt die Zahl fortlaufend anhand der erfassten Daten nach und weist eine Abweichung im System aus.

Eine Abweichung wirkt nie rückwirkend vor den Tag, an dem sie begann. Sie wird erst berücksichtigt, wenn sie 30 Tage ununterbrochen bestanden hat. Wer Daten einliest und danach aufräumt, löst damit nichts aus.

Besteht sie darüber hinaus, wird sie anteilig für die verbleibende Laufzeit abgerechnet, in beide Richtungen: Ergibt die Zählung eine höhere Zahl, stellt der Anbieter einen Nachtrag; ergibt sie eine niedrigere, erteilt er eine Gutschrift in gleicher Weise. Berechnet werden ausschliesslich Tage nach Beginn der Abweichung, und derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt.

Der Betrag steht dem Kunden vorher unter «Umfang und Preis» im System zur Verfügung, mit Zeitraum und Berechnung. Mit der nächsten Jahresrechnung gilt ohnehin die gezählte Zahl.

Der Anbieter kann die Preise mit Wirkung für eine neue Laufzeit ändern. Er teilt dies spätestens 60 Tage vor Ablauf mit. Der Kunde kann in diesem Fall bis zum Ablauf kündigen, auch wenn die Frist nach Ziffer 3 bereits verstrichen ist.

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Rechnung, Zahlung, Verzug

Die Rechnung wird jährlich im Voraus gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Versand erfolgt an die vom Kunden angegebene Rechnungsadresse in elektronischer Form.

Bleibt die Zahlung aus, gilt folgender Ablauf:

  1. Nach Ablauf des Zahlungsziels eine erste Erinnerung.
  2. Nach weiteren 14 Tagen eine zweite Erinnerung. Der Zugang bleibt in beiden Fällen offen.
  3. Nach 2 Erinnerungen und weiteren 14 Tagen ruht der Zugang. Er lebt mit dem Zahlungseingang ohne weitere Erklärung wieder auf.

Keine Sperre während einer laufenden Frist. Besteht im Zeitpunkt der Sperre für den Kunden eine offene Meldefrist, wird die Sperre bis zu deren Ablauf aufgeschoben. Der Anbieter hält dies im Protokoll fest.

Eine Sperre bewirkt keine Löschung. Sämtliche Daten und das Protokoll bleiben unverändert erhalten, und das Übergabepaket nach Ziffer 7 bleibt auch während der Sperre abrufbar.

Der Anbieter ist derzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig. Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Tritt die Steuerpflicht ein, wird sie ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ausgewiesen.

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Daten des Kunden und Auftragsverarbeitung

Alle vom Kunden eingegebenen Daten, einschliesslich der Angaben zu seinen Kunden und Betreibern, bleiben seine Daten. Der Anbieter verarbeitet sie ausschliesslich zur Erbringung der Leistung und nach Weisung des Kunden, nicht für eigene Zwecke, und gibt sie nicht an Dritte weiter ausser an die in der Datenschutzerklärung genannten Dienstleister.

Soweit Personendaten verarbeitet werden, ist der Kunde die verantwortliche Stelle und der Anbieter Auftragsverarbeiter. Die Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung, der auf Verlangen des Kunden abgeschlossen wird und diesen Bedingungen vorgeht.

Verarbeitungsorte und eingesetzte Dienstleister sind in der Datenschutzerklärung benannt. Der Anbieter unterrichtet den Kunden vor dem Wechsel eines Dienstleisters.

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Rückgabe der Daten und Löschung

Der Teil, auf den es bei einem Nachweiswerkzeug ankommt.

Der Kunde kann jederzeit ein Übergabepaket beziehen. Es enthält sämtliche Daten, das vollständige Protokoll, Prüfsummen und ein eigenständiges Programm, mit dem sich die Unversehrtheit der Protokollkette ohne Mitwirkung des Anbieters nachrechnen lässt.

Dieser Anspruch besteht unbedingt. Er besteht auch bei offenen Rechnungen, während einer Sperre und nach einer Kündigung. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Daten des Kunden macht der Anbieter nicht geltend.

Nach Beendigung des Vertrags bleiben die Daten noch 90 Tage abrufbar. Danach löscht der Anbieter sie, sobald das Übergabepaket nachweislich herausgegeben wurde. Wurde es nie bezogen, fordert der Anbieter den Kunden vorher gesondert dazu auf.

Die Aufbewahrungspflicht trifft den Kunden. Technische Unterlagen und Nachweise sind nach der Verordnung (EU) 2024/2847 und der Verordnung (EU) 2023/1230 zehn Jahre vorzuhalten. Der Anbieter schuldet diese Aufbewahrung nicht und darf sie als Auftragsverarbeiter nach Ende des Vertrags auch nicht leisten. Der Kunde hat das Übergabepaket deshalb selbst zu sichern.

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Verfügbarkeit und Mitwirkung

Verfügbarkeit

Der Anbieter betreibt das System mit der Sorgfalt eines fachkundigen Dienstleisters und strebt eine Verfügbarkeit von 99 Prozent im Monatsmittel an, ausserhalb angekündigter Wartung. Eine darüber hinausgehende Zusage wird bewusst nicht gemacht, solange sie nicht unabhängig gemessen wird.

Über den laufenden Betrieb und über Störungen erteilt der Anbieter auf Anfrage Auskunft. Bei einer Störung, die den Kunden betrifft, unterrichtet er ihn von sich aus.

Mitwirkung des Kunden

Der Kunde hält die hinterlegten Personen, Adressen und Rufnummern aktuell und stellt sicher, dass Alarme empfangen und quittiert werden. Er benennt mindestens zwei Personen für die Eskalation. Er richtet den Zugang zur Meldeplattform der ENISA rechtzeitig ein.

Zugangsdaten sind vertraulich zu halten. Der zweite Faktor ist einzurichten.

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Haftung

Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt, ebenso bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie in Fällen, in denen eine Haftung zwingend vorgeschrieben ist.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens auf das im betroffenen Vertragsjahr gezahlte Entgelt.

Nicht ersetzt werden Bussen, Sanktionen und Nachteile aus einer versäumten Meldung. Die Meldung obliegt dem Kunden; ihre Rechtzeitigkeit hängt von seinen Angaben, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zur Meldeplattform ab. Der Anbieter kann diese drei Voraussetzungen nicht sicherstellen und übernimmt dafür keine Gewähr.

Der Kunde ist verpflichtet, das Übergabepaket nach Ziffer 7 regelmässig zu sichern. Unterlässt er dies, mindert das seine Ansprüche bei einem Datenverlust entsprechend.

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Änderungen, Recht und Gerichtsstand

Änderungen dieser Bedingungen teilt der Anbieter mindestens 60 Tage vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei zum Wirksamwerden kündigen.

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist Luzern, Schweiz. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, was ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand 3. September 2026. Frühere Fassungen stellt der Anbieter auf Anfrage zur Verfügung.