Zum Inhalt springen

Für Hersteller mit Sitz in der Schweiz

Der CRA ist kein Schweizer Recht.
Für Ihren Marktzugang gilt er trotzdem.

Wer Produkte mit digitalen Elementen in die EU liefert, erfüllt die Verordnung. Oder liefert nicht mehr.

Dieselben Fristen wie für einen deutschen Hersteller. Nicht dieselbe Vorarbeit.

Art. 14(7)
bestimmt das CSIRT ohne EU-Niederlassung
gleich
Fristen wie für Hersteller in der Union
EU-Login
nötig für die Meldeplattform
0 Mahnungen
aus der Schweiz. Erinnert werden Sie erst von der EU, und dann ist die Frist vorbei

A

Drei Fragen, die ein deutscher Hersteller nie stellen muss

Sie entscheiden, ob Sie im Ernstfall überhaupt melden können.

Frage 1

Wem melden Sie überhaupt?

Zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats Ihrer Hauptniederlassung. Ohne Niederlassung in der Union bestimmt Artikel 14(7) eine feste Reihenfolge: Bevollmächtigter, dann Einführer, dann Händler, sonst der Mitgliedstaat mit den meisten Nutzern. Wer das erst im Ernstfall klärt, verliert Stunden von 24.

Frage 2

Haben Sie einen Bevollmächtigten?

Er ist Ihr Anker in der Union und bestimmt mit, welches CSIRT zuständig wird. Viele Schweizer Betriebe haben einen für andere Verordnungen längst benannt und wissen es im eigenen Haus nicht mehr. Das ist eine Stunde Recherche, jetzt, und nicht am Freitagabend.

Frage 3

Kommen Sie auf die Plattform?

Gemeldet wird über die ENISA Single Reporting Platform, und dafür braucht es ein EU-Login samt Registrierung, mit benanntem Vertreter und Vertretung. Das anzulegen dauert. Wer den Zugang am Tag des Vorfalls einrichtet, hat verloren.

B

Was für Sie gleich ist

Die Fristen

Seit dem 11. September 2026 gelten 24 Stunden für die Frühwarnung, 72 Stunden für die Meldung, danach der Abschlussbericht. Ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenverordnung, ab dem 11. Dezember 2027 der CRA vollständig.

Die Bestandsmaschinen

Artikel 69 Absatz 3 nimmt die Meldepflichten ausdrücklich von der Übergangsregel aus: Sie gelten auch für alles, was Sie vor Dezember 2027 ausgeliefert haben. Für einen Betrieb mit 20 Jahrgängen im Feld heisst das: die ganze Historie, nicht der aktuelle Katalog.

Die Frage nach den Ländern

Schon die Frühwarnung verlangt die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Produkt bereitgestellt wurde. Diese Antwort kommt aus Ihrem Auslieferungsverzeichnis, nicht aus dem Bauch.

C

Der Unterschied, der Ihnen zugutekommt

Weil keine Schweizer Behörde mahnt, ist das Thema in vielen Betrieben hier noch nicht angekommen. Das heisst nicht, dass es Sie nicht trifft. Es heisst, dass Sie noch Zeit haben, es ruhig aufzubauen, statt es unter Druck zu tun.

Für Hersteller in der EU gilt dieselbe Verordnung mit denselben Fristen, dort aber mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde im eigenen Land.

D

Was Seriax für Sie tut

  • Die CSIRT-Frage einmal klären und festhalten

    Hauptniederlassung, Bevollmächtigter, zuständiges CSIRT: Das steht danach in Ihrer Akte und muss im Ernstfall nicht gesucht werden.

  • Betroffenheit je ausgelieferter Maschine

    Seriennummer, Kunde, Land, verbauter Softwarestand. Daraus kommt die Länderangabe für die Frühwarnung und die Briefe an Ihre Betreiber nach Artikel 14(8).

  • Beide Verordnungen in einer Erklärung

    CRA und Maschinenverordnung, mit begründeter Normenauswahl.

  • Fristen mit Alarm und Eskalation

    Gerechnet in UTC wie auf der ENISA-Plattform, angezeigt in Ihrer Ortszeit.

E

Die Aufgabenteilung

Wir sorgen dafür, dass Sie die Fristen halten, die Angaben beisammen haben und nachweisen können, was wann geschehen ist. Das Meldeblatt steht vollständig ausgefüllt bereit; abgegeben wird es von einer berechtigten Person Ihres Hauses über die ENISA Single Reporting Platform. Die Konformitätsbewertung nach CRA und Maschinenverordnung erfolgt in Ihrer Verantwortung.