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Für die Geschäftsleitung

Drei Fragen, die Sie intern klären sollten. Nicht drei Aufgaben.

Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten der Cyberresilienzverordnung. Was daraus für Ihr Haus folgt, entscheidet nicht die Technik allein. Hier steht, was auf Ihren Tisch gehört, in fünf Minuten lesbar.

A

Die drei Fragen

Jede lässt sich in einem Gespräch beantworten. Die Antworten sagen Ihnen, wo Sie stehen.

  1. 01

    Wer ist bei uns dafür zuständig?

    Die Verordnung richtet sich an den Hersteller, also an das Unternehmen. Intern braucht es trotzdem eine Person, die im Ernstfall entscheidet und meldet, und eine zweite, die sie vertritt. In den meisten Betrieben ist das dieselbe Person, die die Konformitätserklärung unterschreibt.

    So prüfen Sie es: Fragen Sie nach einem Namen. Wenn die Antwort eine Abteilung ist und keine Person, gibt es die Zuständigkeit noch nicht.

  2. 02

    Können wir binnen 24 Stunden sagen, welche Maschinen betroffen sind?

    Wird eine Schwachstelle in einem Ihrer Produkte aktiv ausgenutzt, verlangt Artikel 14 Absatz 1 binnen 24 Stunden eine Frühwarnung. Dazu gehört nach Absatz 2 die Angabe, welche Produkte betroffen sind. In der Praxis heisst das: welche ausgelieferte Maschine, bei welchem Betreiber, in welchem Land.

    So prüfen Sie es: Lassen Sie die Frage einmal durchspielen, an einer echten Komponente. Die Antwort "das müssten wir zusammensuchen" ist die häufigste, und sie ist eine Antwort.

  3. 03

    Was passiert, wenn niemand es macht?

    Diese Pflichten erzeugen keinen Alltagsdruck. Es ruft keine Behörde an, und nichts steht still. Zwei Stellen kommen dafür in Frage, an denen es zuerst auffallen kann: der Lieferantenfragebogen eines Kunden und eine Ausschreibung, die einen Nachweis verlangt.

    So prüfen Sie es: Fragen Sie Ihren Vertrieb, ob in den letzten Monaten Fragen zur Cyberresilienzverordnung in Ausschreibungen oder Fragebögen aufgetaucht sind. Dort merkt man es als Erstes.

B

Die Termine

fünf Daten, und die ersten zwei sind bereits vergangen.

11.09.2026MeldepflichtenArtikel 14 gilt, auch für Maschinen, die vor diesem Datum ausgeliefert wurden
12.09.2026DatenzugangNeue Produkte müssen den Zugang zu ihren Daten technisch ermöglichen
09.12.2026ProdukthaftungSoftware gilt als Produkt im Sinne der Haftung
20.01.2027MaschinenverordnungLöst die Maschinenrichtlinie ab
11.12.2027Übrige CRA-PflichtenProduktanforderungen, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung

Der rechtliche Rahmen

Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung sieht für Verstösse gegen die Artikel 13 und 14 Geldbussen bis 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten fest.

Das steht hier der Vollständigkeit halber und nicht als Argument. Ob und wie durchgesetzt wird, lässt sich heute niemand seriös vorhersagen. Für die Entscheidung, die vor Ihnen liegt, ist die dritte Frage oben die praktisch wichtigere.

C

Was wir dazu anbieten

Damit klar ist, warum diese Seite existiert.

Sehen, woran Sie sind

Eine Erstauswertung an einer Baureihe: was verbaut ist, was dazu gemeldet ist, welche Angaben fehlen. Fester Preis, eine Woche.

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Selbst prüfen, ob es Sie trifft

Neun Fragen, fünf Minuten, ohne Anmeldung. Am Ende steht, welche Verordnungen für Sie gelten und ab wann.

Zur Selbstprüfung

Die Akte führen lassen

Seriax hält je Baureihe zusammen, was vier Rechtsakte verlangen, und beantwortet im Ernstfall die Frage nach den betroffenen Maschinen.

Was Seriax macht

Wenn Sie eine der drei Fragen nicht beantworten können.

Dann ist das kein Versäumnis. Die Pflichten gelten seit dem 11. September 2026, und der Anwendungsbereich ist neu für alle, die davon erfasst sind. Ein halbstündiges Gespräch reicht, um zu klären, was bei Ihnen zuerst ansteht.

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