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Übergangsregel · Art. 69(2), 69(3)

Die Meldepflicht gilt auch für Maschinen von 2019

Der Punkt, den die meisten übersehen: Für Bestandsprodukte greifen die Produktanforderungen erst nach einer wesentlichen Änderung. Die Meldepflichten nimmt die Verordnung davon ausdrücklich aus.

01

Die Regel

Artikel 69 Absatz 2 verschont Bestandsprodukte von den Anforderungen der Verordnung, solange sie nicht wesentlich verändert werden. Ein sicherheitsrelevantes Funktionsupdate kann eine solche Änderung sein.

Artikel 69 Absatz 2
Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden, unterliegen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur dann, wenn nach diesem Zeitpunkt diese Produkte einer wesentlichen Änderung unterliegen.
02

Die Ausnahme

Absatz 3 nimmt die Meldepflichten des Artikels 14 von dieser Schonung aus. Sie gelten für alles, was im Anwendungsbereich liegt, unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Artikel 69 Absatz 3
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die in Artikel 14 festgelegten Pflichten für alle Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden.
03

Was das im Maschinenbau bedeutet

Es geht nicht um die Maschinen, die Sie ab 2028 verkaufen. Es geht um alles, was in den letzten Jahren das Werk verlassen hat und noch läuft. Bei einem Betrieb, der seit 20 Jahren baut, geht es um mehrere tausend Maschinen.

Diese Maschinen stehen in keinem auswertbaren Verzeichnis. Sie sind über ERP, Serviceberichte, Lieferscheine und Tabellen verstreut, und der Softwarestand steht meistens nirgends.

04

Die offene Frage

Ob die Meldepflicht endet, wenn der Unterstützungszeitraum einer alten Maschine abgelaufen ist, beantwortet Artikel 69 nicht. Das ist eine Auslegungsfrage. Für die Praxis ändert es wenig: Im Zweifel gehört die Maschine ins Verzeichnis.

Folge

Prüfen Sie, wie weit zurück Sie heute sagen können, welche Maschine mit welchem Softwarestand ausgeliefert wurde. Das Jahr, ab dem die Angaben lückenhaft werden, ist Ihr Arbeitsvorrat.

Stand August 2026. Massgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.