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Zuständigkeit · Art. 14(1), 14(7)

Wem meldet ein Hersteller ohne Niederlassung in der Union?

Für Schweizer und andere Hersteller aus Drittstaaten ist das die erste Frage, und sie muss vor dem Ernstfall beantwortet sein.

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Der Regelfall

Gemeldet wird gleichzeitig an das koordinierende CSIRT und an die ENISA, über die Single Reporting Platform. Zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung hat.

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Die Reihenfolge, wenn es keine Hauptniederlassung gibt

Artikel 14 Absatz 7 legt eine feste Rangfolge fest. Sie greift genau dann, wenn ein Hersteller aus einem Drittstaat liefert.

  • der Mitgliedstaat, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen ist
  • sonst der Mitgliedstaat des Einführers
  • sonst der Mitgliedstaat des Händlers
  • sonst der Mitgliedstaat mit der grössten Zahl von Nutzern
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Warum das vorher zu klären ist

Diese Prüfung dauert im Ernstfall Stunden, und Sie haben vierundzwanzig. Wer die Antwort in der Akte hat, verliert sie nicht.

Dazu kommt der Zugang selbst: Für die Plattform braucht es ein EU-Login samt Registrierung, mit benanntem Vertreter und Vertretung. Wer den Zugang am Tag des Vorfalls einrichtet, hat verloren.

Folge

Klären Sie zwei Dinge diese Woche: Haben Sie eine Niederlassung oder einen Bevollmächtigten in der Union, und existiert der Zugang zur Meldeplattform bereits? Beides kostet heute eine Stunde und im Ernstfall die Frist.

Stand August 2026. Massgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.