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Sorgfaltspflicht · Art. 13(8)

Fünf Jahre ab der einzelnen Maschine, nicht ab der Baureihe

Die Rechnung, die kein Werkzeug ausser diesem aufmacht, und die Zahl, die einem Geschäftsführer den Abend verdirbt.

01

Was die Verordnung verlangt

Der Hersteller muss Schwachstellen während des Unterstützungszeitraums wirksam behandeln. Dieser beträgt in der Regel mindestens fünf Jahre und richtet sich nach der erwarteten Nutzungsdauer, wenn diese länger ist.

Entscheidend ist der Bezugspunkt: Er läuft ab dem Inverkehrbringen des jeweiligen Produkts. Jeweiliges Produkt ist die einzelne ausgelieferte Maschine, nicht die Baureihe.

02

Die Rechnung

Wer eine Baureihe zehn Jahre lang verkauft, muss die zuletzt ausgelieferte Maschine noch fünf Jahre danach versorgen. Der Zeitraum der Baureihe endet also frühestens fünf Jahre nach der letzten Auslieferung, nicht fünf Jahre nach der ersten.

Bei Maschinen mit fünfzehn bis dreissig Jahren Lebensdauer wird die zweite Hälfte des Absatzes unangenehm: Ist die erwartete Nutzungsdauer länger als fünf Jahre, ist der Zeitraum daran auszurichten. Ein kürzerer Zeitraum ist begründungspflichtig, und die Begründung gehört dokumentiert.

Folge

Prüfen Sie je Baureihe, welche bereits ausgelieferten Maschinen Ihre eigene Zusage nicht mehr abdeckt. Sie werden Namen finden, und Sie haben drei Möglichkeiten: verlängern, Nachfolge anbieten oder die betroffenen Kunden informieren. Alle drei brauchen Vorlauf.

Stand August 2026. Massgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.